Sommerzeit? Sommerzeit!

In jeder Zeitzone gibt es eine sogenannte Normalzeit („Standard Time“). Diese Normalzeit ist die für die jeweilige Zeitzone „richtige“ Zeit. Für uns ist dies etwa die Mitteleuropäische Zeit (MEZ), die der mittleren Sonnenzeit auf dem 15. Grad östlicher Breite entspricht.

Pünktlich in jedem Frühling wird jedoch die Uhrzeit um eine Stunde vorgestellt, ursprünglich angeblich zur Energieeinsparung, heute hauptsächlich, weil wir es schon immer so gemacht haben (o.k., stimmt so natürlich nicht, aber Fakt ist, dass es keine vernünftigen Gründe für die Vorverlegung gibt.).

Also stellen wir jedes Jahr  unsere Uhren eine Stunde vor und leben nach der mittleren Sonnenzeit von St. Petersburg.

Doch, ob sinnvoll oder nicht: Die Sommerzeit ist jährlich wiederkehrende Realität und soll uns nicht die Freude am Sommer verderben. Und so finden Sie auf Sommerze.it nicht nur einige rechtliche Fakten rund um die gesetzliche Sommerzeit, sondern auch rechtliche Antworten auf sommerliche Probleme.

Viel Spaß hierbei – und geniessen Sie den Sommer!

Sommerzeit 2015 – 2020

Die Sommerzeit beginnt immer in der Nacht auf des letzten Sonntags im März und endet in der Nacht des letzten Sonntags im Oktober.

Die Termine für die Uhrenumstellungen zur Sommerzeit für die nächsten Jahre finden Sie hier:

Sommerzeit beginnt
in der Nacht auf den
Sommerzeit endet
in der Nacht auf den
2015 29. März 2015 25. Oktober 2015
2016 27. März 2016 30. Oktober 2016
2017 26. März 2017 29. Oktober 2017
2018 25. März 2018 28. Oktober 2018
2019 31. März 2019 27. Oktober 2019
2020 29. März 2020 25. Oktober 2020
Uhr 1 Stunde vor stellen! Uhr 1 Stunde zurück drehen!

Sommerzeitverordnung

Das Einheiten- und Zeitgesetz ermöglicht die Einführung einer Sommerzeit durch eine Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministers. Nachdem seit Wiedereinführung im Jahr 1978 die Sommerzeit zunächst in stets nur für das jeweilige Jahr gültigen Verordnungen festgelegt wurde, wurde zum Jahr 2002 die Sommerzeit unbefristet eingeführt und damit eine entsprechende europarechtliche Anforderung der „Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit“ umgesetzt.Dies geschah durch die „Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung – SoZV)“:

§ 1

Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.

 

§ 2

  1. Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
  2. Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.

 

§ 3

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zeitgesetz

Deutschland kennt eine „gesetzliche Zeit“, die Zeit ist durch ein Gesetz, das „Einheiten- und Zeitgesetz“ gesetzlich definiert, die Sommerzeit wird in einer auf diesem Gesetz beruhenden „Sommerzeitverordnung“ näher festgelegt.

Ursprünglich bestand für die gesetzliche Zeit ein eigenes „Zeitgesetz“. Daneben bestand noch ein „Gesetz über Einheiten im Messwesen (Einheitengesetz)“, in dem die übrigen physikalischen Messeinheiten definiert wurden. Im Jahr 2008 wurden diese beiden Gesetze im „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG)“ zusammengeführt.

Mit der Zusammenfassung des bisherigen Einheitengesetzes und des Zeitgesetzes im allgemeineren Einheitengesetz wurde das Zeitgesetz als eine gesonderte, im Einheitenwesen atypische gesetzliche Regelung entbehrlich. Die Normierung der speziellen Tatbestände für die Messung und Darstellung der Zeit außerhalb des Einheitengesetzes war nämlich historisch und weniger sachlich bedingt: Bereits seit dem Jahr 1893 und somit vor Inkrafttreten der Vorläufer des Einheitengesetzes existierte ein Reichsgesetz über die Einführung der einheitlichen Zeitbestimmung. Es wurde mit Wiedereinführung der Sommerzeit in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1978 durch das Gesetz über die Zeitbestimmung abgelöst. Ein Bedarf für eine solche gesonderte Regelung besteht aber nicht mehr, zumal es sich bei der Sekunde um eine der sieben SI-Basiseinheiten handelt.

Die gesetzlichen Festlegungen zur Zeit im Einheiten- und Zeitgesetz bestehen nur aus wenigen Vorschriften. So bestimmt § 1 Absatz2 EinhZeitG: Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden. Dies gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EinhZeitG nicht im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt.

Die eigentliche Definition der gesetzlichen Zeit enthält dann § 4 EinhZeitG, in § 5 EinhZeitG findet sich sodann die Ermächtigung zur Einführung einer Sommerzeit:

§ 4 Gesetzliche Zeit

  1. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.
  2. Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

 

§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit

  1. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
  2. Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.

Zuständig für die Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit als spezielle messbare Größe ist nach § 6 EinhZeitG die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig.

Übrigens: Die “amtliche deutsche Zeit” gibt es auch online. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig betreibt zwei Zeitserver, die zur Synchronisation von Rechneruhren über das Internet auf der Basis des “Network Time Protocol” (NTP) benutzt werden können.

Uhr vor!

Jedes Jahr stellt sich uns zweimal – einmal Ende März, einmal Ende Oktober –  die Frage: Muss die Uhr jetzt eine Stunde vor oder eine Stunde zurückgestellt werden?

Im Frühjahr liegt die Sommerzeit vor uns – und wir müssen die Uhr eine Stunden vorstellen.

In der Nacht der Zeitumstellung auf die Sommerzeit (aktuell also am Sonntag, den 29. März 2015) fällt die Stunde zwischen 2:00 Uhr und 3:OO Uhr aus. Also: Wenn Sie am Samstag, den 28. März 2015 schlafen gehen, stellen Sie die Uhr eine Stunde vor, dann stimmt’s beim Aufwachen!

In der Nacht vom 24.10. auf den 25.10.2015 gibt es diese unterschlagene Stunde dann wieder zurück.