Deutschland kennt eine „gesetzliche Zeit“, die Zeit ist durch ein Gesetz, das „Einheiten- und Zeitgesetz“ gesetzlich definiert, die Sommerzeit wird in einer auf diesem Gesetz beruhenden „Sommerzeitverordnung“ näher festgelegt.

Ursprünglich bestand für die gesetzliche Zeit ein eigenes „Zeitgesetz“. Daneben bestand noch ein „Gesetz über Einheiten im Messwesen (Einheitengesetz)“, in dem die übrigen physikalischen Messeinheiten definiert wurden. Im Jahr 2008 wurden diese beiden Gesetze im „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG)“ zusammengeführt.

Mit der Zusammenfassung des bisherigen Einheitengesetzes und des Zeitgesetzes im allgemeineren Einheitengesetz wurde das Zeitgesetz als eine gesonderte, im Einheitenwesen atypische gesetzliche Regelung entbehrlich. Die Normierung der speziellen Tatbestände für die Messung und Darstellung der Zeit außerhalb des Einheitengesetzes war nämlich historisch und weniger sachlich bedingt: Bereits seit dem Jahr 1893 und somit vor Inkrafttreten der Vorläufer des Einheitengesetzes existierte ein Reichsgesetz über die Einführung der einheitlichen Zeitbestimmung. Es wurde mit Wiedereinführung der Sommerzeit in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1978 durch das Gesetz über die Zeitbestimmung abgelöst. Ein Bedarf für eine solche gesonderte Regelung besteht aber nicht mehr, zumal es sich bei der Sekunde um eine der sieben SI-Basiseinheiten handelt.

Die gesetzlichen Festlegungen zur Zeit im Einheiten- und Zeitgesetz bestehen nur aus wenigen Vorschriften. So bestimmt § 1 Absatz2 EinhZeitG: Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden. Dies gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EinhZeitG nicht im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt.

Die eigentliche Definition der gesetzlichen Zeit enthält dann § 4 EinhZeitG, in § 5 EinhZeitG findet sich sodann die Ermächtigung zur Einführung einer Sommerzeit:

§ 4 Gesetzliche Zeit

  1. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.
  2. Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

 

§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit

  1. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
  2. Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.

Zuständig für die Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit als spezielle messbare Größe ist nach § 6 EinhZeitG die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig.

Übrigens: Die “amtliche deutsche Zeit” gibt es auch online. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig betreibt zwei Zeitserver, die zur Synchronisation von Rechneruhren über das Internet auf der Basis des “Network Time Protocol” (NTP) benutzt werden können.